Eleanor Roosevelt mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Quelle: unric.org
Gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Paris, 10. Dezember 1948) - jener Erklärung, auf die sich die UNO gründet und die somit, zumindest theoretisch, allen 191 Mitgliedsstaaten gemeinsam ist, beinhaltet der Artikel 18 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Ein Menschenrecht und eine Freiheit, die im unserem Grundgesetz im Art. 4 I u. II, Art. 3 III, Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 II, Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung verankert ist.
Religionsfreiheit darf jedoch nicht nur auf Folgendes reduziert werden
- Die Freiheit zu glauben, was man will
Religionsfreiheit schließt vielmehr folgende Punkte mit ein
Handbuch Religionsfreiheit weltweit/Bericht 2008(S.4), herausgegeben von der KIRCHE IN NOT(WELTWEITES HILFSWERK PÄPSTLICHEN RECHTS). Die Nummerierung und Unterstreichung stammen von mir.
1. Die Freiheit, zu einer anderen Religion überzutreten (mit anderen Worten; die freie Religionswahl)
2. Die Freiheit, seine Religion allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen
3. Die Freiheit, seine Religion allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (was für den Gesetzgeber bedeutet, dass religiösen Gruppierungen rechtliche Anerkennung und Autonomie zu gewähren sind)
4. Die Möglichkeit für Einzelne wie auch für Institutionen, ihre Religion frei zu entfalten, ihren Glauben weiterzureichen und ihre ethischen Überzeugungen zu verbreiten.
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